Maserschutzgesetz

Tue, 30 Nov 2021 09:15:05 +0000 von Dominik Weber

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigten,
das Jahr neigt sich dem Ende zu und wir möchten Sie heute noch einmal an das Masernschutzgesetz erinnern. 
Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden oder mit den Betreuten Kontakt haben bzw. dort tätig sind, eine Masernimpfung nachweisen. Dies sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Dazu gehören insbesondere:

  1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  2. erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen.
Das Gesetz trat am 1. März 2020 in Kraft.
 Für Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, gibt es eine Übergangsfrist für den Nachweis der Masernimpfung oder Masernimmunität. Diese Frist, in der spätestens der Nachweis erfolgen muss, wurde nun vom 31. Juli 2021 verlängert bis zum 31. Dezember 2021. 
Bitte zeigen Sie den Impfpass oder die Befreiung der Impflicht Ihres Kindes bis zum 20.12.2021 der Einrichtungsleitung vor. 
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
i.A. des Verbandsvorstands 
Sabine Schlüter, Pädagogische Leitung Harzer Land
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